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Urheber- und Medienrecht

BGH: Schmerzensgeldanspruch für Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunstwerk nicht immer gerechtfertigt

27.11.2009 18:31 Uhr von Teresa Dretzki

Mit Urteil vom 24.11.2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wie hier durch die Veröffentlichung des Romans „Esra“, nicht notwendig auch einen Geldentschädigungsanspruch des Verletzten rechtfertigt.

Die Klägerin begehrte eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000,00 € von der Verlegerin und dem Autor des Romans „Esra“. Der Roman beschreibt bis in intimste Details die Liebesbeziehung zwischen dem Schriftsteller „Adam“ und der Schauspielerin „Esra“. Die Klägerin, ehemalige Freundin des Autors, erkannte sich in der Romanfigur "Esra" wieder und erwirkte deshalb ein vom Bundesverfassungsgericht bestätigtes Verbreitungsverbot des Romans wegen schwerwiegender Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, Az. 1 BvR 1783/05).

Mit Urteil vom 13.02.2009, Az. 9 O 7835 sprach das LG München der Klägerin den beantragten Schmerzensgeldanspruch zu. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG München mit Urteil vom 08.07.2008, Az. 18 U 2280/08 die Entscheidung jedoch auf. Die Revision der Klägerin zum BGH blieb erfolglos.

Der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Senat des Bundesgerichtshofs entschied, dass im Hinblick auf den hohen Rang des schrankenlos gewährleisteten Grundrechts der Kunstfreiheit besondere Zurückhaltung bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Kunstwerke geboten sei. Zwar sei die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht durch die Veröffentlichung des Romans schwer getroffen. Dies rechtfertige jedoch noch nicht den begehrten Schadensersatz. Dabei berücksichtigte Senat im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung insbesondere die äußert schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache, dass das von der Klägerin erwirkte Verbreitungsverbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 240/2009 vom 24.11.2009

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