5 Fragen an Prof. Dr. Matthias Prinz, Medienanwalt
Montag, 25. Mai 2009
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Herr Prof. Dr. Prinz, Sie sind der renommierteste und gefragteste Medienanwalt. Ihnen geht es primär um Wahrheit in der Berichterstattung und um die Frage, ob eine wahre Geschichte nicht veröffentlicht werden darf, weil sie die Persönlichkeitsrechte verletzt. Zu Ihren Mandanten zählen Prominente wie z.B. das schwedische Königshaus, Prinzessin Caroline von Monaco, Ex-Kanzler Schröder, Claudia Schiffer, Karl Lagerfeld u.a.
In welchem Maße sind aufgrund Ihrer langjährigen erfolgreichen Tätigkeit der Wahrheitsgehalt der Berichterstattung gestiegen und der Eingriff in die Privatsphäre von Prominenten zurückgegangen?
PRINZ: Der Wahrheitsgehalt der Berichterstattung ist insgesamt nicht gestiegen. Eingriffe in die Privatsphäre von Prominenten sind auch nicht zurückgegangen. Seriöse Medien waren nämlich schon immer um wahrheitsgemäße und rechtmäßige Berichterstattung bemüht. Daran hat sich nichts geändert. Im untersten Segment des Unterhaltungsjournalismus gab es aber auch schon immer Medien, die schlampig arbeiten oder sogar Geschichten erfinden, wenn sie sich einen Verkaufserfolg versprechen. Auch daran hat sich nichts geändert. Mit unseren Mandanten gehen die Medien allerdings vorsichtiger um, weil sie wissen, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu sofortigen juristischen Konsequenzen führen.
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Die Grenzziehung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz des Privatlebens Personen öffentlichen Interesses ist schwierig.
Nach welchen Kriterien wägen Sie zwischen diesen gegenläufigen Interessen ab? Wie stark und wie oft fließen selbst verursachte Faktoren wie Fahrlässigkeit oder Geltungsdrang in Ihre Burteilung ein?
PRINZ: Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es darauf an, ob die Berichterstattung bedeutende Informationsinteressen der Öffentlichkeit in einem demokratischen System berührt. Es muss also Information vorliegen. Reine Unterhaltung erlaubt einen Eingriff in die Rechte anderer nicht. Das kann anders sein, wenn der Betroffene sich selbst mit privaten Details in die Öffentlichkeit gedrängt hat. Daher hängt die Antwort sehr vom Einzelfall ab.
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In der Regel können Sie erst nach Eintritt des Schadensereignisses (unwahre oder verletzende Berichterstattung) aktiv werden.
Inwieweit ist dennoch eine Begrenzung oder Abwendung des Schadens möglich, und inwieweit beraten Sie Ihre Mandanten, wie sie mit dem Schaden am besten umgehen und wie sie ihn künftig präventiv vermeiden können?
PRINZ: Bei Wirtschaftsunternehmen kann negative Berichterstattung besonders schädlich sein. Sie kann den Börsenwert eines Unternehmens reduzieren oder die Beziehung zu Banken, Lieferanten und Mitarbeitern nachhaltig beschädigen. Daher macht man sich bei Wirtschaftsunternehmen sehr früh Gedanken um präventive Maßnahmen.
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Obwohl der Bundesgerichtshof sich bereits 1994 für Geldentschädigungen bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten als Abschreckungsfunktion ausgesprochen hat, ist die Zahl der Verfahren enorm gestiegen. Dabei liegt der Schluss nahe, dass die Entschädigungssummen in Deutschland noch nicht hoch genug sind. In den USA dagegen erreichen die Schadenersatzgelder Rekordhöhen.
Muss Deutschland in diesem Zusammenhang amerikanischer werden, um eine abschreckende Wirkung zu erreichen? Worin liegen die Ursachen für diese eklatanten Unterschiede?
PRINZ: Solange die Geldentschädigungen bei uns so gering sind, dass Medienunternehmen sie aus der Portokasse bezahlen können, wird es weiter vorsätzliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus geschäftlichen Interessen geben. Auch Schlampereien in den Redaktionen werden nicht abgestellt werden, wenn es billiger ist, Schmerzensgelder zu bezahlen, als sorgfältig recherchierende Journalisten zu beschäftigen.
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Der Medienmarkt hat sich stark verändert. Traditionelle Zeitungen sind in ihrer Existenz bedroht, das Internet, der User Generated Content und die zahlreichen Blogs laufen den großen Medienmachern immer mehr den Rang ab.
Inwieweit ist ein rechtswirksamer Schutz in Bezug auf die Neuen Medien durchsetzbar, und hat der zunehmende Wettbewerbsdruck der Journalisten und Redakteure negative Auswirkungen auf Wahrheitstreue und Schutz der Persönlichkeitsrechte?
PRINZ: Wettbewerbsdruck birgt immer das Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Da kann es sein, dass man eine Geschichte veröffentlicht, bevor sie ausrecherchiert ist, nur weil man Angst hat, dass ein Konkurrent einem zuvorkommt. Wettbewerbsdruck kann aber auch zu Qualitätswettbewerb führen und gibt auch im Internet große journalistische Qualität.
Schutz vor unwahrer Berichterstattung in Internetmedien ist theoretisch gegeben. Nur in der Praxis kann das bei Webseiten, die im Ausland gehostet werden, schwierig sein.